Wer bringt, ist willkommen!

Wer bringt, ist willkommen!

Spenden – steuerrechtlich korrekt: Zuwendungen – sind freiwillige Ausgaben zur Förderung eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecks, also z.B. Geldzuwendungen an gemeinnützige Vereine. Der Verein darf Spenden ausschließlich zur Förderung seines ideellen Bereichs – also zur unmittelbaren Erfüllung seines Satzungszwecks – oder im Rahmen eines Zweckbetriebs verwenden, aber niemals zur Förderung seines wirtschaftlichen Betriebs. Der Verein muss den Nachweis satzungsgemäßer Verwendung dokumentieren.


Spenden dürfen bis zu einer Höhe von 20% der Gesamteinkünfte des Spenders als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der Spender dem Finanzamt eine sog. Spendenbescheinigung (korrekt: Zuwendungsbestätigung) vorlegen. Hierfür hat der Verein einen amtlichen Vordruck auszufüllen. Bei sog. Kleinspenden bis 300 Euro reichen als Zuwendungsbestätigung auch Bareinzahlungsnachweis oder Buchungsbestätigung des Geldinstituts aus. Daraus müssen u.a. Angaben über die steuerliche Freistellung des Vereins sowie dessen gemeinnütziger Zweck hervorgehen.


Es gibt Geldspenden und Sachspenden. Von Geldspenden spricht man nicht nur, wenn der Spender dem Verein einen Bargeldbetrag übergibt oder ein Betrag durch Überweisung/Bankeinzug vom Konto des Spenders auf das Vereinskonto gelangt. Als Geldspenden sind auch Zuwendungen anzusehen, die in einem Verzicht auf Bezahlung bestehen. Nehmen wir an, jemand hat eine Geldforderung gegen den Verein, weil er etwas verkauft oder eine Dienstleistung erbracht hat, dann kann er teilweise oder vollständig auf seine Bezahlung verzichten und dem Verein den Verzichtsbetrag als Spende zukommen lassen. Entsprechendes ist möglich, wenn jemand einen rechtlichen Anspruch gegen den Verein auf Erstattung von Aufwendungen oder Zahlung von Vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) hat. Kurz gesagt sind weitere Bedingungen die tatsächliche Erfüllbarkeit des Anspruchs (Zahlungsfähigkeit des Vereins) sowie ein freiwilliger Verzicht auf die Auszahlung spätestens 3 Monate nach Fälligkeit. Wollen Vorstandsmitglieder in diesem Sinne auf die Ehrenamtspauschale verzichten, muss die Satzung erst einmal die Zahlung derselben erlauben.


Daneben gibt es Sachspenden. Problematisch hierbei ist die Bestimmung des Werts der Sache und damit der Spende vor allem bei gebrauchten Sachen. Zu unterscheiden ist zudem, ob die Sachspende aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammt. Letztlich kann dies dazu führen, dass eine Sache zwar für den Verein brauchbar ist, jedoch als Spende keinen oder nur sehr geringen Wert hat. Hier gilt: Vorsicht vor einer falschen Spendenbescheinigung!


Bei vielen gemeinnützigen Vereinen können auch Mitgliedsbeiträge und -umlagen als Zuwendungen steuerabzugsfähig sein, nicht aber bei Vereinen, die auch der Freizeitgestaltung dienen, wie z.B. Sportvereine oder Gesang- und Musikvereine.


Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt oder etwa eine sachwidrige Verwendung der Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, haftet dem Finanzamt persönlich auf 30% des Spendenbetrages. Ist der Spender gutgläubig, haftet er nicht. Der Steuerabzug bleibt dann bestehen.

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