Welche Rechte haben die Mitglieder?
Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Vereinsmitglieder sich an den Vorstand wenden und Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt oder Einsicht in Unterlagen (z.B. buchhalterische Vorgänge) fordern. Können Mitglieder mit solchen individuellen Forderungen Erfolg haben?
Auch hier ist wieder vorauszuschicken, dass Gesetz oder Satzung Rechte gewähren oder ausgestalten können. Für den Fall, dass dies jedoch nicht zutrifft, hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 31.01.2020 (Az.: 6 U 187/19) folgendes festgehalten: Das Recht des individuellen Vereinsmitglieds beschränke sich darauf, Anträge in der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen oder dort mit abzustimmen. Also dürfen die Mitglieder in der MV zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort ergreifen, die Entlastung des Vorstands ablehnen oder Anträge stellen,z.B. Änderungsanträge zu Anträgen des Vorstands. Außerdem haben die Mitglieder verschiedene Möglichkeiten, nähere Auskünfte und Informationen zu erhalten, allerdings stets auf dem „Umweg“ über einen Beschluss der MV. So kann die MV auf Antrag eines Mitglieds beschließen, dass bestimmte Vorgänge einer gesonderten Prüfung durch die Kassenprüfer zuzuführen sind. Solche Rechte kann das Mitglied aber nur in der MV und mit Hilfe der MV geltend machen. Denn es handelt sich bei genauer Betrachtung nicht um Informationsrechte einzelner Mitglieder, sondern der gesamten MV.
Das einzelne Mitglied hat somit nicht das Recht, vom Vorstand Auskunft über Rechtsvorgänge oder Einsicht in die Buchhaltung zu fordern. Anregungen an die Kassenprüfer, die im Auftrag aller Mitglieder ihre Kontrollfunktion wahrnehmen, sind selbstverständlich zulässig und bei möglichen Verdachtsmomenten anzuraten. In der MV können die Mitglieder dann zum Bericht der Kassenprüfer Stellungnahmen abgeben und Fragen stellen und schließlich über die Entlastung des Vorstands abstimmen.
Meint ein Mitglied, ein Beschluss der MV sei rechtswidrig, kann es dies gegenüber dem Vorstand und dem Registergericht vorbringen oder – als letztes Mittel – Klage einreichen.
Weiterhin kann jedes Mitglied eine außerordentliche MV in die Wege leiten. Dies geht aber nicht allein, sondern nur dann, wenn mindestens 10 Prozent derMitglieder die Einberufung einer MV unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen (§ 37 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Satzung kann ein anderes Quorum (z.B. 20 oder 30 Prozent) bestimmen. An die Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Keinesfalls erforderlich ist es, einen Tagesordnungspunkt konkret und vollständig für die Einladung zu formulieren. Denn das sog. Minderheitsverlangen richtet sich an den Vorstand, der – wenn die Voraussetzungen vorliegen – zur MV einzuladen und dabei die Formvorschriften zu beachten hat.
Damit ein Mitglied ein solches Minderheitsverlangen organisieren und mit den anderen Mitgliedern in Kontakt treten kann, kann es vom Vorstand verlangen, ihm die erforderlichen Daten aus der Mitgliederliste (z.B. E-Mail-Adressen und Telefonnummern) in Dateiform zur Verfügung zu stellen. Hier besteht also ausnahmsweise ein individueller Anspruch des Mitglieds an den Vorstand aus vereinsrechtlichen Grundsätzen.
Einen anderen individuellen Anspruch gewährt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): das Recht auf Auskunft über die vom Verein gespeicherten personenbezogenen Daten des Mitglieds (Artikel 15 DSGVO). Erfüllt der Vorstand diesen Anspruch nicht binnen eines Monats (Näheres Artikel 12 DSGVO), drohen Geldbußen und Schadensersatz.