Wer sich grob verhält, der haftet.
Vorstandsmitglieder haften persönlich. Wer im Verein einen Auftrag übernimmt, muss diesen ordnungsgemäß ausführen. Macht er Fehler, durch die der Verein einen Schaden erleidet, droht ihm eine Schadensersatzforderung. Das gilt auch im Vorstandsamt. Wer die Wahl annimmt, übernimmt damit den Auftrag, den Verein gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern zu führen. Dabei muss er die gehörige Sorgfalt zum Wohle des Vereins walten lassen. Auch derjenige, der etwa Eigentum oder Gesundheit eines anderen schädigt, haftet dafür persönlich. Ob er dies als Vorstands- oder Vereinsmitglied oder außerhalb eines Vereins tut, ist unerheblich.
Dem Verein kann auf zweierlei Weise ein Schaden entstehen: Zum einen dadurch, dass sein Vermögen oder Eigentum direkt geschädigt wird (Beispiel: Der Kassenwart verpasst die Frist zur Abgabe eines Förderantrags. Dem Verein entgehen 1000 Euro). Hier kann der Verein einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger persönlich geltend machen.
Zum anderen kann der Verein indirekt geschädigt werden, indem er für den Schaden anderer einstehen muss (Beispiele: Ein Vereinsmitglied soll den Weg zum Vereinsheim schnee- und eisfrei halten, streut aber nicht ausreichend ab; ein Besucher rutscht aus und verletzt sich. Ein Übungsleiter passt bei einer Reckübung nicht auf, der Turner fällt auf den Boden und bricht sich ein Bein.) In diesen Fällen darf der Geschädigte sich nach seiner Wahl an den Schadensverursacher oder Verein halten. Nehmen wir an, der Verein muss Schmerzensgeld zahlen. Dann haftet ihm der eigentliche Schädiger persönlich auf Erstattung.
In diesem Zusammenhang ist besonders auf Organisations- und Kontrollpflichten des Vorstands hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Vorstand verpflichtet, haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter (z.B. Geschäftsführer oder Vereinsmitglieder und Übungsleiter in den vorstehenden Beispielen) sorgfältig auszuwählen, anzuleiten und zu überwachen. Dies bedeutet nicht nur, Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten unverzüglich nachzugehen, sondern auch regelmäßige Kontrollen durchzuführen.
Daneben muss der Vorstand die Durchführung sämtlicher Aufgaben im Verein möglichst so organisieren, dass weder der Verein noch Dritte geschädigt werden. Insoweit prüft die Rechtsprechung im Schadenfall, ob ein Organisationsverschulden vorliegt (Beispiel: Im Verhältnis zur Anzahl der Kursteilnehmer hat der Vorstand zu wenige Übungsleiter eingesetzt.)
Die gute Nachricht: Üblicherweise haftet man schon dann, wenn man einen Schaden fahrlässig herbeiführt. Vorstandsmitglieder eines Vereins, die ihre Vorstandstätigkeit unentgeltlich oder für höchstens 840 Euro pro Jahr ausführen, haften jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn sie jemanden bei Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten schädigen. In einigen Fällen (wenn z.B. der Geschädigte kein Vereinsmitglied ist) besteht allerdings nur ein Freistellungsanspruch: Der Geschädigte darf vom Schädiger persönlich Schadensersatz auch bei einfacher Fahrlässigkeit fordern, aber der Schädiger kann vom Verein verlangen, dass dieser den Schaden übernimmt, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Was bedeutet nun grobe Fahrlässigkeit? Dies ist immer vom Einzelfall abhängig. Man kann sagen, dass eine besondere Nachlässigkeit, eine außergewöhnlich gravierende Verletzung der Sorgfalt erforderlich ist, die über „normale“ Versäumnisse, wie sie jedem von uns jeden Tag passieren können, erheblich hinausgeht. In jedem Fall sind Vorstandsmitglieder auf diese Weise vor einer persönlichen Haftung weitgehend geschützt.