Die ewige Pauschale

Die ewige Pauschale

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Bundestag einige Gesetzesänderungen zugunsten von gemeinnützigen Vereinen beschlossen. So wurde ab 01.01.2021 der Ehrenamtsfreibetrag („Ehrenamtspauschale“) von 720 Euro auf 840 Euro jährlich erhöht. Darüber ist an dieser Stelle bereits informiert worden. Wichtig: Die zunächst bestehende haftungsrechtliche Falle besteht nicht mehr: Im Bereich der §§ 31 a, b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde die Höchstgrenze der Vergütung mittlerweile ebenfalls auf 840 Euro angehoben.

Es gilt nun: Ist jemand nebenberuflich im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins tätig (z.B. als Vorstandsmitglied, Gerätewart, Platzwart) und stimmen ggf. die satzungsrechtlichen Voraussetzungen, kann der Verein ihm eine steuer- und sozialabgabenfreie Vergütung von bis zu 840 Euro pro Jahr zahlen. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, meist Ehrenamtspauschale genannt. In diesem Fall haftet das Mitglied oder Vorstandsmitglied nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit, wenn es einen Schaden im Rahmen seiner Vereinsaufgaben verursacht.

Drei Merkmale bedürfen näherer Betrachtung: Was bedeutet „nebenberuflich“, was heißt Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein und wann sind die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt? Nebenberuflich heißt: Der tatsächliche Zeitaufwand darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben können demnach auch Personen ohne Hauptberuf, zum Beispiel Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Weiter muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins erbracht werden, also z.B. im ideellen Bereich oder im Rahmen eines Zweckbetriebs. Soweit sich jemand beim Verkauf von Getränken oder Speisen in der Vereinsgaststätte oder bei einem geselligen Vereinsfest engagiert, berechtigt dies nicht zum Erhalt der Ehrenamtspauschale.

An Vorstandsmitglieder darf eine Vergütung und damit auch die Ehrenamtspauschale nur gezahlt werden, wenn eine entsprechende Satzungsregelung dies erlaubt. Dies liegt daran, dass § 27 Abs. 3 BGB feststellt: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Bevor also Vergütungen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden dürfen, muss diese Gesetzesbestimmung durch eine Satzungsregelung abgeändert werden. Eine mögliche Formulierung: „Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“ Die genaue Formulierung kann der Verein auch mit dem Finanzamt abstimmen.

Liegen die weiteren Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale vor, kann als Vergütung auch ein Betrag bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) gezahlt werden, also bis höchstens 840 Euro/Jahr. Bis dahin ist das Entgelt steuer- und sozialabgabenfrei; die Tätigkeit gilt weiter als ehrenamtlich. Eine Bezahlung darüber hinaus unterliegt der Einkommensteuer, gefährdet aber die Gemeinnützigkeit nur, wenn die Summe unangemessen hoch ist. Außerdem führt die Zahlung eines höheren Betrages als jährlich 840 Euro – wie oben gesehen – zur Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit.

Vergütet ein Verein seine Vorstandsmitglieder ohne entsprechende Satzungsregelung, gefährdet er seine Gemeinnützigkeit. Für andere Mitglieder gilt das nicht. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Personen, die nicht dem Vorstand angehören (z.B. Hausmeister, Platzwart), bedarf nicht unbedingt einer Satzungsregelung, aber zumindest eines Vorstandsbeschlusses oder Vertrags.

Unabhängig davon, ob es die Ehrenamtspauschale erhält oder nicht, hat jedes Vereinsmitglied einen Anspruch aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen. Die Ehrenamtspauschale als Vergütung hat nämlich mit der Erstattung von Aufwendungen oder Auslagen nichts zu tun.