Flutkatastrophe: Hilfe für Vereine
Auch viele gemeinnützige Vereine sind von der Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz arg betroffen. So sind etwa Vereinsheime und Sportanlagen für lange Zeit unbrauchbar geworden, müssen umfangreich renoviert oder neu gebaut werden. Auch Gaststätten und Dorfgemeinschaftshäuser wurden in den Flutgebieten beschädigt oder zerstört. Daher ist es vielen Vereinen nicht mehr möglich, dort Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen oder andere Veranstaltungen abzuhalten. Dies kommt zu einem Zeitpunkt, in dem viele Vereine geglaubt haben, die Corona-Krise wenigstens halbwegs überstanden zu haben und ihrem Vereinszweck wieder nachgehen zu können. Es muss nun damit gerechnet werden, dass die betroffenen Vereine erneut Mitglieder verlieren und weniger Beiträge einnehmen. Viele Vereine sind daher in eine äußerst prekäre Situation geraten.
Vor diesem Hintergrund fragen sich gemeinnützige Vereine in unserer Region, wie sie den von der Flut betroffenen Vereinen helfen können. Dürfen Vereine anderen Vereinen Geld oder Sachmittel zukommen lassen? Geht dies nur, wenn der Empfänger den gleichen Zweck verfolgt? Darf also ein Gesangverein nur einem anderen Gesangverein Mittel zukommen lassen oder auch einem Sportverein?
Die Antwort gibt § 58 Ziffer 1 Abgabenordnung (AO). Demnach darf ein gemeinnütziger Verein einem anderen gemeinnützigen Verein Geld oder Sachen für die Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen. Der Zweck des gebenden Vereins muss nicht mit dem Zweck des Empfängers identisch sein. Nur gemeinnützig müssen Geber und Empfänger sei. Also kann ein gemeinnütziger Sportverein einen gemeinnützigen Gesangverein mit Geld und Sachmitteln unterstützen.
Es muss üblicherweise keine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster ausgestellt werden. Ein Abzug als Spende käme ohnehin nur in Betracht, wenn die Zuwendung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich stammen würde, was ggf. nachzuweisen wäre. Da das amtliche Muster jedoch die notwendigen Angaben und Hinweise enthält (z.B. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Empfängers und Bestätigung, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet wird), kann seine Verwendung durchaus sinnvoll sein.
Der Empfängerverein muss die Mittel normalerweise zeitnah verwenden. Zeitnah heißt: Die Mittel sind bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, es sei denn, die Mittel werden Teil einer zulässigen Rücklage oder dienen zur dauerhaften Vermögensmehrung. Aber das ist ein Kapitel für sich und hier sicherlich nicht von großer praktischer Relevanz. Es ist Sache des empfangenden Vereins, die Mittel entweder zeitnah zu verwenden (was sicherlich der Normalfall sein wird) oder sie einer Rücklage zuzuführen.
Der Unterstützung betroffener gemeinnütziger Vereine durch einen Geldbetrag oder dringend benötigte Sachmittel steht also nichts im Wege.