Reisen bildet auch im Reise- und Steuerrecht
Die Reisetätigkeit von Vereinen bietet immer wieder Anlass für Fragen nach der Rechtslage, so dass es sinnvoll erscheint, die wichtigsten Themenbereiche noch einmal zusammenzufassen.
Im Frühling und Herbst unternehmen Vereinsmitglieder und Angehörige traditionell gemeinsame Ausflugsfahrten. Dabei wird häufig nicht bedacht, dass der Verein dadurch zum Veranstalter einer Pauschalreise mit besonderen Pflichten werden kann.
Reiseveranstalter in diesem Sinne ist, wer mindestens zwei Reise-Hauptleistungen in einem Gesamtpaket für einen Gesamtpreis erbringt. Solche Hauptleistungen sind etwa Beförderung (auch Transfer), Unterkunft oder das Freizeitprogramm einer Reise (z.B. Wanderungen, Besichtigungen). Nehmen wir an, der „Touristik-Ausschuss“ eines Vereins plant und organisiert eine mehrtätige Busreise und schließt Vereinbarungen mit Busunternehmer und Hotel ab. Die Mitglieder melden sich beim Verein an und überweisen den Reisepreis auf ein Vereinskonto: Dann könnte der Verein Veranstalter einer Pauschalreise mit weitgehenden Haftungsfolgen (z.B. Haftung für Mängel der gesamten Reise) sein.
Allerdings haben die meisten Vereine Glück und werden nicht als Reiseveranstalter in diesem Sinne angesehen: So ist lediglich ein Gelegenheitsveranstalter, wer eine Reise nicht zur Gewinnerzielung durchführt und diese nur einem begrenzten Teilnehmerkreis anbietet. Dies trifft unter anderem auf die meisten jährlichen Vereinsreisen für Mitglieder zu, soweit es bei ein- oder zweimaligen Reisen pro Jahr bleibt. Eine Pauschalreise liegt auch dann nicht vor, wenn die Reise den Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreitet, keine Übernachtungbeinhaltet und weniger als 500 Euro kostet. Dies betrifft Tagesausflüge. Das bedeutet aber nicht, dass überhaupt keine Haftung eintritt, jedoch nicht für alle Teile der Gesamtreise, sondern nur für Schäden, die der Verein bzw. seine Vorstandsmitglieder oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Die Frage nach einer entsprechenden Versicherung stellt sich also durchaus auch für diese Fälle.
Wie können Vereine verhindern, solchen Pflichten ausgesetzt zu sein? Die Lösung liegt darin, die Reise nicht selbst zu veranstalten, sondern durch einen gewerblichen Reiseveranstalter (z.B. Reisebüro oder Busunternehmer) organisieren und durchführen zu lassen. Dabei muss der Verein auch darauf achten, dass er nirgendwo als Veranstalter auftritt (in der Werbung, auf Rechnungen etc.) und der Reisepreis nach Möglichkeit an den Veranstalter und nicht den Verein gezahlt wird.
Ob Reiseveranstalter oder nicht, hat ein gemeinnütziger Verein immer folgendes zu beachten: Wenn er seine Gemeinnützigkeit nicht gefährden will, darf er den Reisepreis nur übernehmen oder in beliebiger Höhe bezuschussen, soweit der Zweck der Reise vollständig dem Vereinszweck entspricht (z.B. Trainingslager bei Sportvereinen). Soweit die Reise geselligen oder touristischen Zwecken dient, darf der Verein nur einen geringen Zuschuss geben. Dieser darf zusammen mit anderen Zuschüssen oder Annehmlichkeiten den Jahres-Mitgliedsbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht überschreiten. Entspricht die Reise nur teilweise dem Satzungszweck, bedarf es einer peniblen Trennung der Bereiche. Nichtmitglieder dürfen in keinem Fall finanzielle Vorteile erhalten.