Datenschutz: Auskunft über Gehalt des Trainers

Datenschutz: Auskunft über Gehalt des Trainers

Ein Verein versandte seinen Haushaltsplan per E-Mail an seine Mitglieder. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt (LG) wies die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Es stelle keinen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht den Mitgliedern Informationen über das Gehalt eines Trainers erteile (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.11.2021, Az.: 2-01 S 191/20). Das LG stellte zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungsbereich der DSGVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E- Mail personenbezogene Daten i. S. der DSGVO „verarbeitet“. Nach Auffassung des LG ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1, f) DSGVO zulässig. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung – ohne Zustimmung der betroffenen Person – rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person, überwiegen.

Das berechtigte Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen müssen, die für den Verein von Bedeutung sind. Nur so können sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Der Haushaltsplan hat somit hohen Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu – zumindest auf dem „Umweg“ über die MV. Der Vorstand sei daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit dies zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten in der MV notwendig sei. Das ergebe sich aus § 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (§ 666 BGB). Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwärzung – so das LG – hätte aber den Informationsgehalt stark reduziert. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist. Die Interessen und gesetzlichen Grundlagen, auf die der Trainer sich berufen kann, überwiegen hier die Interessen des Vereins nicht. Entscheidungen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz in den Vereinsangelegenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darüber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Das Kollektivinteresse an der Transparenz der Vereinsgeschehens überwiegt laut LG das Interesse eines einzelnen Mitglieds an der Geheimhaltung seiner Daten.

Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund für eine besondere Geheimhaltung. Soweit andere Mitglieder wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins den Trainer anfeinden sollten, unterliege das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Höhe der Vergütung (600 Euro jährlich) an sich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand. Der Umgang mit sensiblen Daten und Informationen über die im Verein tätigen Personen, sei es im Ehrenamt oder in einem Beschäftigungsverhältnis, ist ein Dauerbrenner und führt in der Praxis immer wieder zu kontroversen Diskussionen. Häufig wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder des Vereins keinen Anspruch darauf haben, die Höhe des Gehalts eines Vereinsmitarbeiters zu erfahren. Das trifft aber nach Ansicht des LG Frankfurt nicht zu. Verweigert der Vorstand im Einzelfall die Erteilung solcher Informationen, muss er mit einer entsprechenden Klage auf Auskunftserteilung und Einsicht in die relevanten Unterlagen rechnen (§§ 666, 810 BGB).