{"id":911,"date":"2023-01-13T16:27:52","date_gmt":"2023-01-13T16:27:52","guid":{"rendered":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=911"},"modified":"2023-01-14T15:04:44","modified_gmt":"2023-01-14T15:04:44","slug":"gemeinnuetzigkeit-in-der-satzung-und-im-richtigen-leben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=911","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeit in der Satzung und im richtigen Leben"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Die Mitgliederversammlung eines gemeinn\u00fctzigen Vereins beschlie\u00dft die \u00c4nderung einer Satzungsklausel, die f\u00fcr das Fortbestehen der Gemeinn\u00fctzigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dies betrifft die Klausel, in der die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens bei Aufl\u00f6sung oder dem Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke des Vereins geregelt ist. Der Verein f\u00fchrte in seiner Satzung noch eine veraltete Fassung dieser Klausel, die nicht der aktuellen Mustersatzung der Finanzverwaltung entsprach. Die Satzungs\u00e4nderung wird dem Finanzamt zur Pr\u00fcfung vorgelegt, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit vorliegen (\u00a7 60 a Abgabenordnung, AO), mit anderen Worten: Das Finanzamt soll pr\u00fcfen, ob die Satzung s\u00e4mtliche Klauseln enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit erforderlich sind. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Das Finanzamt besch\u00e4ftigt sich dann aber \u00fcberraschenderweise gar nicht n\u00e4her mit der neuen Klausel, sondern entzieht dem Verein die Gemeinn\u00fctzigkeit mit einer unerwarteten Begr\u00fcndung: Die Satzung erf\u00fclle nicht die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit. Es l\u00e4gen n\u00e4mlich bereits Erkenntnisse vor, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (also die Verwaltung des Vereins) den Anforderungen der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht entspreche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Der Verein legte Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, zum einen halte sich seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8211; entgegen der Annahme des Finanzamts \u2013 an die Vorgaben der Gemeinn\u00fctzigkeit und zum anderen sei die Pr\u00fcfung der Satzung nicht der Ort, um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins zu pr\u00fcfen. Dies geh\u00f6re in das Verfahren der Steuererkl\u00e4rung und sei damit im Rahmen der Frage, ob der Verein einen Freistellungsbescheid erhalte, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gibt dem Verein Recht. Nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a060a Abs.\u00a01 AO werde die Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen gesondert festgestellt. Von diesem (eindeutigen) Wortlaut ausgehend beschr\u00e4nke sich die verbindliche Feststellung nur auf die in der Satzung verankerte Gemeinn\u00fctzigkeit. \u00dcber die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8211; also die Frage, ob die Satzungsregelungen im Vereinsleben eingehalten werden &#8211; werde hier nicht befunden. Die Erteilung der Steuerverg\u00fcnstigung (Gemeinn\u00fctzigkeit) werde erst durch den Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) entschieden. Eine Kontrolle der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung finde im Feststellungsverfahren nach \u00a7\u00a060a Abs.\u00a01 AO nicht statt. Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins, die auf die Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein m\u00fcsse, sei nicht Gegenstand der Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Vor diesem Hintergrund darf die Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen selbst dann nicht abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits Erkenntnisse daf\u00fcr vorliegen, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins den Anforderungen des \u00a7\u00a051 AO und damit der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht entspricht. Hinsichtlich der Satzung habe das Finanzamt in keiner Weise irgendwelche Einw\u00e4nde vorgebracht, so dass die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.04.2020, Az.: 3 V 185\/2020).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Ob dieses Ergebnis dem Verein mehr als nur einen Aufschub bringt, ist jedoch fraglich. Denn die Erkenntnisse des Finanzamts beziehen sich im vorliegenden Fall wohl u. a. auf Zuwendungen an Vereinsmitglieder und fehlerhafte Spendenbescheinigungen. Dies wird dann im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung (nochmals) n\u00e4her gepr\u00fcft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mitgliederversammlung eines gemeinn\u00fctzigen Vereins beschlie\u00dft die \u00c4nderung einer Satzungsklausel, die f\u00fcr das Fortbestehen der Gemeinn\u00fctzigkeit von besonderer Bedeutung ist. 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