{"id":909,"date":"2023-01-13T16:17:32","date_gmt":"2023-01-13T16:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=909"},"modified":"2023-01-14T15:11:05","modified_gmt":"2023-01-14T15:11:05","slug":"die-ewige-pauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=909","title":{"rendered":"Die ewige Pauschale"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Bundestag einige Gesetzes\u00e4nderungen zugunsten von gemeinn\u00fctzigen Vereinen beschlossen. So wurde ab 01.01.2021 der Ehrenamtsfreibetrag (\u201eEhrenamtspauschale\u201c) von 720 Euro auf 840 Euro j\u00e4hrlich erh\u00f6ht. Dar\u00fcber ist an dieser Stelle bereits informiert worden. Wichtig: Die zun\u00e4chst bestehende haftungsrechtliche Falle besteht nicht mehr: Im Bereich der \u00a7\u00a7 31 a, b B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde die H\u00f6chstgrenze der Verg\u00fctung mittlerweile ebenfalls auf 840 Euro angehoben. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Es gilt nun: Ist jemand nebenberuflich im Dienst oder Auftrag eines gemeinn\u00fctzigen Vereins t\u00e4tig (z.B. als Vorstandsmitglied, Ger\u00e4tewart, Platzwart) und stimmen ggf. die satzungsrechtlichen Voraussetzungen, kann der Verein ihm eine steuer- und sozialabgabenfreie Verg\u00fctung von bis zu 840 Euro pro Jahr zahlen. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, meist Ehrenamtspauschale genannt. In diesem Fall haftet das Mitglied oder Vorstandsmitglied nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, nicht aber f\u00fcr einfache Fahrl\u00e4ssigkeit, wenn es einen Schaden im Rahmen seiner Vereinsaufgaben verursacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Drei Merkmale bed\u00fcrfen n\u00e4herer Betrachtung: Was bedeutet \u201enebenberuflich\u201c, was hei\u00dft T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen gemeinn\u00fctzigen Verein und wann sind die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt? Nebenberuflich hei\u00dft: Der tats\u00e4chliche Zeitaufwand darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben k\u00f6nnen demnach auch Personen ohne Hauptberuf, zum Beispiel Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Weiter muss die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den steuerbeg\u00fcnstigten Bereich des Vereins erbracht werden, also z.B. im ideellen Bereich oder im Rahmen eines Zweckbetriebs. Soweit sich jemand beim Verkauf von Getr\u00e4nken oder Speisen in der Vereinsgastst\u00e4tte oder bei einem geselligen Vereinsfest engagiert, berechtigt dies nicht zum Erhalt der Ehrenamtspauschale.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">An Vorstandsmitglieder darf eine Verg\u00fctung und damit auch die Ehrenamtspauschale nur gezahlt werden, wenn eine entsprechende Satzungsregelung dies erlaubt. Dies liegt daran, dass \u00a7 27 Abs. 3 BGB feststellt: \u201eDie Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich t\u00e4tig.\u201c Bevor also Verg\u00fctungen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden d\u00fcrfen, muss diese Gesetzesbestimmung durch eine Satzungsregelung abge\u00e4ndert werden. Eine m\u00f6gliche Formulierung: \u201eAbweichend von \u00a7 27 Absatz 3 Satz 2 BGB kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr Vorstandsmitglieder beschlie\u00dfen.\u201c Die genaue Formulierung kann der Verein auch mit dem Finanzamt abstimmen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Liegen die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Ehrenamtspauschale vor, kann als Verg\u00fctung auch ein Betrag bis zur H\u00f6he des Ehrenamtsfreibetrages (\u00a7 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) gezahlt werden, also bis h\u00f6chstens 840 Euro\/Jahr. Bis dahin ist das Entgelt steuer- und sozialabgabenfrei; die T\u00e4tigkeit gilt weiter als ehrenamtlich. Eine Bezahlung dar\u00fcber hinaus unterliegt der Einkommensteuer, gef\u00e4hrdet aber die Gemeinn\u00fctzigkeit nur, wenn die Summe unangemessen hoch ist. Au\u00dferdem f\u00fchrt die Zahlung eines h\u00f6heren Betrages als j\u00e4hrlich 840 Euro &#8211; wie oben gesehen &#8211; zur Haftung auch f\u00fcr einfache Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Verg\u00fctet ein Verein seine Vorstandsmitglieder ohne entsprechende Satzungsregelung, gef\u00e4hrdet er seine Gemeinn\u00fctzigkeit. F\u00fcr andere Mitglieder gilt das nicht. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Personen, die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren (z.B. Hausmeister, Platzwart), bedarf nicht unbedingt einer Satzungsregelung, aber zumindest eines Vorstandsbeschlusses oder Vertrags.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Unabh\u00e4ngig davon, ob es die Ehrenamtspauschale erh\u00e4lt oder nicht, hat jedes Vereinsmitglied einen Anspruch aus \u00a7 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen. Die Ehrenamtspauschale als Verg\u00fctung hat n\u00e4mlich mit der Erstattung von Aufwendungen oder Auslagen nichts zu tun.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Bundestag einige Gesetzes\u00e4nderungen zugunsten von gemeinn\u00fctzigen Vereinen beschlossen. So wurde ab 01.01.2021 der Ehrenamtsfreibetrag (\u201eEhrenamtspauschale\u201c) von 720 Euro auf 840 Euro j\u00e4hrlich erh\u00f6ht. Dar\u00fcber ist an dieser Stelle bereits informiert worden. 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