{"id":894,"date":"2023-01-13T15:22:52","date_gmt":"2023-01-13T15:22:52","guid":{"rendered":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=894"},"modified":"2023-01-14T13:50:50","modified_gmt":"2023-01-14T13:50:50","slug":"datenschutz-auskunft-ueber-gehalt-des-trainers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/weller-hilft.de\/?p=894","title":{"rendered":"Datenschutz: Auskunft \u00fcber Gehalt des Trainers"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Ein Verein versandte seinen Haushaltsplan per E-Mail an seine Mitglieder. Aus den Unterlagen lie\u00df sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Versto\u00dfes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt (LG) wies die Klage ab, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung: <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Es stelle keinen Versto\u00df gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht den Mitgliedern Informationen \u00fcber das Gehalt eines Trainers erteile (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.11.2021, Az.: 2-01 S 191\/20).\u00a0Das LG stellte zun\u00e4chst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungsbereich der DSGVO fiel. Es wurden n\u00e4mlich durch die \u00dcbermittlung per E- Mail personenbezogene Daten i. S. der DSGVO \u201everarbeitet\u201c. Nach Auffassung des LG ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1, f) DSGVO zul\u00e4ssig. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung \u2013 ohne Zustimmung der betroffenen Person \u2013 rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person, \u00fcberwiegen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Das berechtigte Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen m\u00fcssen, die f\u00fcr den Verein von Bedeutung sind. Nur so k\u00f6nnen sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Der Haushaltsplan hat somit hohen Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegen\u00fcber dem Verein zu \u2013 zumindest auf dem \u201eUmweg\u201c \u00fcber die MV.\u00a0Der Vorstand sei daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit dies zur sachgem\u00e4\u00dfen Erledigung von Tagesordnungspunkten in der MV notwendig sei. Das ergebe sich aus \u00a7 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (\u00a7 666 BGB). Dies gilt auch dann, wenn man eine Schw\u00e4rzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schw\u00e4rzung \u2013 so das LG \u2013 h\u00e4tte aber den Informationsgehalt stark reduziert. F\u00fcr die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer t\u00e4tig ist und wer in welcher H\u00f6he eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt. Nur so kann durch die Mitglieder gepr\u00fcft werden, ob die Verg\u00fctung in einem gerechten Verh\u00e4ltnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.\u00a0Die Interessen und gesetzlichen Grundlagen, auf die der Trainer sich berufen kann, \u00fcberwiegen hier die Interessen des Vereins nicht. Entscheidungen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz in den Vereinsangelegenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Dar\u00fcber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Das Kollektivinteresse an der Transparenz der Vereinsgeschehens \u00fcberwiegt laut LG das Interesse eines einzelnen Mitglieds an der Geheimhaltung seiner Daten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-black-color has-text-color\">Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund f\u00fcr eine besondere Geheimhaltung. Soweit andere Mitglieder wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins den Trainer anfeinden sollten, unterliege das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen H\u00f6he der Verg\u00fctung (600 Euro j\u00e4hrlich) an sich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.\u00a0Der Umgang mit sensiblen Daten und Informationen \u00fcber die im Verein t\u00e4tigen Personen, sei es im Ehrenamt oder in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, ist ein Dauerbrenner und f\u00fchrt in der Praxis immer wieder zu kontroversen Diskussionen. H\u00e4ufig wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder des Vereins keinen Anspruch darauf haben, die H\u00f6he des Gehalts eines Vereinsmitarbeiters zu erfahren. Das trifft aber nach Ansicht des LG Frankfurt nicht zu. Verweigert der Vorstand im Einzelfall die Erteilung solcher Informationen, muss er mit einer entsprechenden Klage auf Auskunftserteilung und Einsicht in die relevanten Unterlagen rechnen (\u00a7\u00a7 666, 810 BGB).\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Verein versandte seinen Haushaltsplan per E-Mail an seine Mitglieder. Aus den Unterlagen lie\u00df sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Versto\u00dfes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Schadenersatz. 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